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Das Transplantationsgesetz – rechtliche Regelung der Organspende



Im Dezember 1997 wurde zur Regelung der Organspende das so genannte Transplantationsgesetz verabschiedet. Es ist die Grundlage für die Organspende nach dem Tod sowie die Lebendspende Das Gesetz macht die rechtlichen Aspekte der Organtransplantation sowohl für Mediziner und sonstige an der Durchführung Beteiligte, als auch für Patienten, also Spender und Empfänger, und deren Angehörige durchschaubarer.

Transplantationsgesetz: die wichtigsten Kernpunkte

  • Grundsätzlich dürfen Organe nur nach dem festgestellten Tod entnommen werden. Ausnahme bildet die so genannte Lebendspende.
  • Die Feststellung des Todes müssen zwei Ärzte unabhängig voneinander schriftlich dokumentieren.
  • Bei einer Organspende zählt grundsätzlich zuerst der Wille des potentiellen Spenders. Diesen kann er schriftlich, zum Beispiel durch einen Organspendeausweis, dokumentieren. Liegt kein Nachweis des Verstorbenen vor, gilt die Aussage der nächsten Verwandten. Eine Pflicht zur Dokumentation des Willens für oder gegen eine Organspende gibt es nicht.
  • Ablauf und Reihenfolge von Organspende und Transplantation werden von Transplantationszentren mittels Wartelisten geregelt. Die Aufnahme in eine solche Warteliste und die Vermittlung der Spenderorgane müssen dabei dem aktuellen Stand medizinischer Erkenntnisse entsprechen.
  • Die so genannte Lebendspende ist nur unter Verwandten ersten oder zweiten Grades, Ehepartnern, Verlobten oder einer dem Spender nahe stehenden Person möglich.
  • Organhandel in jeglicher Form steht unter Strafe.
Der vollständige Gesetzestext kann auf der Website des Bundesjustizministeriums nachgelesen werden.
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